Mit dem Thema „Tod“ wird sich ungern beschäftigt, jedoch sind damit wichtige Entscheidungen verbunden. Dazu zählt zum Beispiel die Ernennung von Erben von hinterbliebenen Gütern. Oftmals wird dann ein letzter Wille geschrieben, der alles genau regeln soll. Doch was hat es damit auf sich? Was sollte dabei beachtet werden?
Definition und Arten
Das Testament wird auch als schriftliche Erklärung mit dem letzten Willen, in der jemand die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tode festlegt, beschrieben.
Darunter gibt es verschiedene Arten wie zum Beispiel das Einzeltestament, wo Sie die eigene Entscheidungsgewalt darüber haben. Daneben gibt es noch den letzten, handschriftlichen Willen sowie ein letztwillige schriftliche Erklärung, in der jemand die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tode festlegt und öffentliches Testament.
Bei letzteren Bedarf es der notariellen Beurkundung, sonst ist dieses ungültig.
Diese Vorschriften müssen eingehalten werden
Meistens wird ein Testament handschriftlich und leserlich vom Willensträger selber geschrieben. Dazu gehören, eine Datums-und Ortsangabe sowie eine Unterschrift, um dies auch bezeugen zu können. Daneben müssen ebenso die inhaltlichen Vorgaben eingehalten werden. Verfassen Sie Ihren letzten Willen sehr detailreich und so, dass es nicht noch zu Missverständnissen kommen kann. Die Formulierungen sollten so auch Streitereien zwischen den Hinterbliebenen ausschließen können. Das heißt, dass Sie einfach klar hineinschreiben, wer welche Anteile erhält und was das genau bedeutet.
Wie hoch ist der Pflichtanteil?
Grundsätzlich können Sie als Erblasser selber entscheiden, was Sie wem vererben und was nicht. Es besteht in Deutschland die sogenannte Testierfreiheit. Dazu gibt es trotzdem Einschränkungen, da engen Angehörigen trotzdem ein Pflichtanteil gehört. Dieser stellt eine Mindestbeteiligung der Angehörigen dar, wenn jene nach der gesetzlichen Erbfolge, einen Anspruch darauf hätten. Nach § 2303 BGB beträgt dieser Anteil die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbanteiles. Demnach müssen Sie diesen diesen vermachen, sonst können diese Angehörigen, ihren Anspruch auch einklagen.
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